Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat von St. Laurentius

Der Verwaltungsrat verwaltet das kirchliche Vermögen unserer Pfarrgemeinde. Zu den wesentlichen Aufgaben gehören:

>    die jährliche Erstellung des Haushaltsplanes und Feststellung der Jahresrechnung
>    Pflege, Beratung und Entscheidung über die Immobilien und Grundstücke
>    Verantwortung für Bau-, Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen
>    Erstellung von Miet-, Pacht-,  Wartungs-, und Leihverträgen
>    Verantwortung für die in fremde Trägerschaft abgegebenen Einrichtungen
      z.B. Kindergärten Calvarienberg und St.  Laurentius;  Seniorenheim St. Maria-Josef;

Bei der Erfüllung und Erledigung der Aufgaben und Pflichten wird der Verwaltungsrat durch eine Rendantur (kirchliche Verwaltungsstelle des Bistums) beraten und unterstützt.
Der Verwaltungsrat ist weisungsbefugt.

Der Verwaltungsrat von St. Laurentius besteht derzeit aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern (Stand März 2020).

Vorsitzender:                 Paul Radermacher, 65 Jahre, Bankbetriebswirt
                                         Tel. 02641 – 5658; Mail: paul-radermacher@t-online.de
 
Stellv. Vorsitzender:     Willi Busch, 69 Jahre, Textilbetriebswirt
Gewählte Mitglieder:    Reinhold Beiling, 59 Jahre, Vertriebsleiter
          Anne Eich, 75 Jahre, Lehrerin i. R.
          Gertrud Hermes, 54 Jahre, Ökonomin
          Christoph Kintzen, 54 Jahre, Jurist
          Michael Seeliger, 52 Jahre, Bautechniker

Beratendes Mitglied:    Dechant Jörg Meyrer, 57 Jahre, Pfarrer
Vertreter des PGR:       Dominik Klein, 52 Jahre, Bankkaufmann

Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt durch den Pfarrgemeinderat. Die Amtszeit dauert 8 Jahre. Nach jeweils 4 Jahren scheidet die Hälfte aus. Das Ausscheiden von Mitgliedern erfolgt immer mit dem Eintritt/Nachwahl der neuer Mitglieder. Ausscheidende Mitglieder sind wieder wählbar.

Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ein Ehrenamt und wird unentgeltlich ausgeübt. Alle Mitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst.
Zu bestimmten Beschlüssen gilt die Benachrichtigungspflicht des Bischöflichen Generalvikariates.
Beschlüsse des Verwaltungsrates mit innerkirchlicher Wirkung sowie bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikars.



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